Dekorationen mit Herz !




Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Definitionen

Der Dekorationsservice Ramona Arnold wird im folgenden als Auftragnehmer bezeichnet, die andere Partei (der Kunde) als Auftraggeber.


§ 2 Geltungsbereich

(1) Diese AGB sind Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages, Abweichungen bedürfen der Schriftform. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht befugt, mündlich Zusicherungen oder Nebenabsprachen zu treffen, die vom Inhalt der AGB abweichen.
(2) Diese AGB gelten für alle einmaligen und fortlaufenden Leistungen des Auftragnehmers und seinen Rechtsnachfolgern, die sich im Rahmen der Tätigkeit für Eventdienstleistungen und Dekorationen ergeben. Mit Vertragsabschluss bzw. Auftragsbestätigung erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis mit der Geltung der AGB. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Verweis auf dessen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
(3) Diese AGB gelten für die Rechtsnachfolger des Auftraggebers auch, wenn keine ausdrückliche Einbeziehung durch Verträge zwischen dem Auftraggeber und seinen Rechtsnachfolgern erfolgt.
(4) Änderungen der Geschäftsbedingungen werden mit Veröffentlichung/Aushang wirksam und gelten als genehmigt, soweit der Auftraggeber nicht vor Auftragsvergabe schriftlich widerspricht.



§ 3 Angebote, Preise

(1) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Verträge kommen durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung zustande.             
(2) Wenn nicht anders benannt hält sich der Auftragnehmer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Abgabedatum, jedoch bis max. 14 Tage vor der Veranstaltung gebunden.


§ 4 Vertragskündigung

(1) Wenn nicht ausdrücklich vereinbart, ist keine ordentliche Kündigung des Vertrags vorgesehen.
(2) Bei Absage der Veranstaltung bis 14 Tage vor dem geplanten Veranstaltungstermin werden Stornierungskosten von mind. 20 % des vertraglich vereinbarten Auftragsvolumens fällig. Sollten für die Erfüllung des Auftrages beim Auftragnehmer bereits höhere Vorbereitungskosten aufgrund individueller Dekorationswünsche angefallen sein, so sind diese vollständig zu ersetzen.
(3) Bei Absage von Aufträgen zu einem Zeitpunkt von weniger als 14 Tagen vor dem geplanten Veranstaltungstermin werden mind. 75 % des Auftragsvolumens fällig.
(4) Die Stornierung bedarf der Schriftform, über die Rechtzeitigkeit entscheidet der Zugang beim Erklärungsempfänger.


§ 5 Leistungsumfang, -fristen, -termine

(1) Der Umfang der Leistungen des Auftragnehmers ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung/Kostenvoranschlag. Leistungsdaten und Muster sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
(2) Der Auftragnehmer bietet seine Leistungen selbst oder durch Dritte an. Im Falle der Leistungserbringung durch Dritte kommt zwischen dem Dritten und dem Kunden kein Vertrag zustande.
(3) Zugesagte Liefer-, Fertig- und Zurverfügungstellungsfristen und -termine sind unverbindlich, es sei denn sie sind schriftlich bestätigt.
(4) Sofern der Auftragnehmer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat, hat der Auftraggeber Anspruch auf Verzugsentschädigung, insgesamt jedoch höchstens 10% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistung. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Verzug nicht auf grober Fahrlässigkeit oder auf Vorsatz von Auftragnehmerseite beruht.
(5) Die Einhaltung der Liefer-, Fertig- und Zurverfügungstellungsfristen durch den Auftragnehmer setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.
(6) Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungs-pflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihm entstandenen Schaden, einschließlich entstandener Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr einer nicht vollständigen Erfüllung des Auftragsumfangs in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
(7) Der Auftraggeber stellt freien Zugang zum Ort der Dekoration, Be- und Entlademöglichkeiten während Auf- und Abbau, ausreichend kostenfreier Parkraum in der unmittelbaren Nähe und die ungehinderte Anfahrt zur Lokation sicher.
(8) Der Auftraggeber sorgt dafür, daß keine Behinderung in der Lokation während der vereinbarten Aufbauzeiten auftritt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Aufbauarbeiten bei Behinderung einzustellen. Die Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers bleiben davon unberührt.
(9) Der Auftragnehmer behält sich kleine Änderungen und Ergänzungen vor. Mehrkosten entstehen dem Auftraggeber hieraus keine.
(10) Kosten, die aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers entstehen oder gewünschte zusätzliche Dekoration trägt der Auftraggeber.
(11) Eine Herauslösung/Streichung von Dekorationselementen/-leistungen nach Vertragsunterzeichnung führt nur dann zu einer Preissenkung, wenn der Auftragnehmer für besagte Leistungen weder Kosten- noch Arbeitsaufwand hatte. Die Streichung von Dekorationselementen-/leistungen während der Aufbauarbeiten führt zu keinerlei Preissenkung.


§ 6 Abnahme, Gewährleistung

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen/Waren des Auftragnehmers unverzüglich nach deren Erbringung zu prüfen.
(2) Die Abnahme der Dekoration erfolgt unmittelbar nach Ende des Aufbaus, d.h. vor dem Beginn der Veranstaltung. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sind Mängel deutlich und unmissverständlich anzuzeigen. Spätere Mängelanzeigen sind unwirksam.
(3) Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung während der Abnahme nicht entdeckt werden können, sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen.
(4) Im Falle des Verkaufs von gebrauchtem Material wird jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
(5) Die Gewährleistung ist auf Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung beschränkt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, nach zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung innerhalb angemessener Frist die Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
(6) Hinsichtlich der Gewährleistungsfristen gelten diejenigen gesetzlichen Bestimmungen, die für die  von der Gewährleistung betroffene Leistung charakteristisch ist.
(7) Der Auftragnehmer haftet maximal mit dem Auftragsvolumen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers - gleich aus welchen Rechtsgründen - sind ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.
(8) Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht übertragbar.
(9) Das Dekorationskonzept wird vor Vertragsabschluß zwischen Auftragsgeber und -nehmer besprochen. Unterschiedliche Auffassungen bezüglich der künstlerischen Umsetzung der Dekoration nach Vertragsabschluß ist kein Mangel und führt nicht zu einer Preissenkung.


§ 7 Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

(1) Alle Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
(2) Der Auftragnehmer behält sich vor, bei größerem Auftragsvolumen eine Vorauszahlung einzufordern. Die Höhe der Vorauszahlung wird dem Auftragsgeber vor Vertragsabschluß mitgeteilt.
(3) Eine Zahlung gilt als erfolgt, sobald der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Zahlungen auch bei anders lautender Bestimmung des Auftraggebers zu verrechnen, unabhängig von deren Rechtsgrund. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(5) Werden dem Auftagnehmer Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen sowie Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen.
(6) Gerät der Auftraggeber in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe des Überziehungszinssatzes seiner Hausbank als pauschalen Schadensersatz zu verlangen.
(7) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Auftraggeber nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.


§ 8 Pflichten und Obliegenheiten des Aufttraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen des Auftragnehmers sachgerecht zu nutzen und übermäßige Inanspruchnahme zu vermeiden, sowie sie gegen Feuer, Wasserschaden, Einbruchdiebstahl und sonstiges Abhandenkommen zu schützen. Für abhanden gekommenes oder defektes Material sowie unsachgemäßer Nutzung haftet der Auftraggeber in vollem Umfang. Jegliche Nutzung zu gesetzwidrigen Zwecken, seien sie straf-, öffentlich- oder zivilrechtlicher Natur, ist untersagt.
(2) Alle empfangenen Gegenstände sind während der Vertragsdauer nicht durch den Auftragnehmer versichert. Der Auftraggeber hat für entsprechende Versicherungen zu sorgen.
(3) Erkennbare Mängel und Schäden sind dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Der Auftraggeber hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Schäden zu verhindern und zu minimieren. Er hat dem Auftragnehmer die Feststellung und Beseitigung der Mängel zu ermöglichen und zu diesem Zweck Zugang zu den entsprechenden Räumen und Einrichtungen zu ermöglichen. Liegen etwaige Schäden oder Störungen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle Aufwendungen zu berechnen, die im Zusammenhang mit der Ursachenermittlung und Störungs- oder Schadensbeseitigung entstanden sind.
(4) Die Nutzung der Leistungen des Auftragnehmers durch Dritte sind nur zulässig, wenn sie vorher ausdrücklich vertraglich vereinbart wurden. Eine fehlende Vereinbarung entbindet den Kunden nicht von seiner Zahlungspflicht bei Inanspruchnahme durch Dritte.
(5) Sollten Arbeiten in einer Höhe von über 2,5 m notwendig bzw. geplant sein, stellt der Auftraggeber eine (sichere) ausreichend hohe Leiter, ein entsprechendes Rollgerüst (in aufgebauter Form) oder einen geeigneten Steiger zur Verfügung.
(6) Der Auftraggeber sorgt vor Ort während des Auf- und Abbaus für einen kompetenten Ansprechpartner, welcher über alle örtlichen und technischen Gegebenheiten informiert ist.  Eine Erlassung der Anwesenheitspflicht erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer.
(7) Der Auftraggeber versichert, bei Vertragsabschluß noch keine eidesstattliche Versicherung abgegeben zu haben. Er hat den Auftragnehmer unverzüglich über Veränderungen der bei Vertragsschluß maßgeblichen Verhältnisse in Kenntnis zu setzen, insbesondere über Rechtsstellung seiner Person, die Gesellschaftsverhältnisse, die technischen und örtliche Voraussetzungen im Rahmen der Nutzung der Leistungen des Auftragnehmers, aber auch, soweit sie die Preisgestaltung betreffen können. Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder § 613 a GBG auf Seiten des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
(8) Der Auftraggeber versichert, daß er zur Übertragung aller Rechte befugt ist, die zur Herstellung des Vertragsgegenstandes oder zur Erbringung der Leistung des Auftragnehmers erforderlich sind.
(9) Verstößt der Auftraggeber gegen die o.g. Pflichten und Obliegenheiten, ist der Auftragnehmer zur sofortigen Kündigung berechtigt. In den übrigen Fällen ist der Auftragnehmer nach erfolgloser Abmahnung zur fristlosen Kündigung berechtigt.


§ 9 Eigentumsvorbehalt

Bei allen Verkäufen gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers (Verkäufers).


§ 10 Liefer- und Leistungsverzögerung

(1) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die außerhalb des Einflußbereichs des Auftragnehmers liegen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z.B. Streik, behördliche Anordnung, etc.), auch wenn sie bei Dritten auftreten, hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Auftragnehmer, die Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Liegt eine erhebliche Behinderung, die vom Auftragnehmer zu vertreten ist, vor, so ist der Auftraggeber berechtigt, nur Zahlungen für laufende Leistungen ab der Behinderung angemessen zu mindern. Erheblich sind nur solche Behinderungen, aufgrund derer dem Kunden die Nutzung der Leistung insgesamt erheblich erschwert, oder, wenn mehrere Leistungen vertraglich vereinbart sind, die Nutzung einzelnder Leistungen vollständig unmöglich wird.


§ 11 Haftung des Auftragnehmers

(1) Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber dem Auftragnehmer als auch den Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragsnehmers ausgeschlossen. Der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen haften auch nicht für entgangenen Gewinn und für indirekte Schäden, unabhängig davon, ob sie beim Auftraggeber oder bei Dritten entstehen. Dies gilt nur soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.
(2) Die Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
(3) Tritt ein Schadensereignis im Machtbereich eines Dritten (Zulieferer etc.) ein, so haftet der Auftragnehmer nur in dem Umfang, in dem der Dritte gegenüber dem Auftragnehmer haftet.
(4) Die Haftung des Auftragnehmers ist, soweit gesetzlich zulässig, auf den für die Leistung ausgehandelten Betrag begrenzt.
(5) Bei Lieferung von Stoffen und anderen eingefärbten Materialien ist grundsätzlich eine Abweichung von bis zu 10% von der zugesagten Farbe möglich und stellt somit keinen Mangel dar. Entsprechend haftet der Auftragnehmer nicht.
(6) Der Auftragnehmer haftet nicht für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der über seine Dienste ermittelten Informationen. Ebensowenig haftet der Auftragnehmer dafür, daß die Informationen und Daten frei von Rechten Dritter sind, oder der Absender oder Empfänger sie rechtmäßig behandelt oder weiterverarbeitet.  


§ 12 Haftung des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die dem Auftragnehmer, dessen Erfüllungsgehilfen und sonstigen Vertragspartnern des Auftragnehmers durch ihn oder in seinem Auftrag von Dritten zur Vertragserfüllung eingebrachten Gegenstände entstehen. Diese Haftung umfaßt auch Mangelfolgeschäden.
(2) Der Auftraggeber haftet für alle Rechtsverletzungen und Ansprüche des Auftragnehmers und Dritten, die durch die oder im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Inanspruchnahme einer Leistung des Auftragnehmers entstehen. Die Haftung ist nicht auf die Benutzung durch den Auftraggeber selbst beschränkt.
(3) Unbeschadet etwaiger darüber hinausgehender Ansprüche und Rechte wird der Auftraggeber den Auftragnehmer und andere Personen und Gesellschaften, die Rechte von dem Auftragnehmer herleiten, von allen gegen diese erhobenen Ansprüche Dritter einschließlich der Kosten einer etwaigen angemessenen Rechtsverteidigung freitstellen.


§ 13 Exklusivität

(1) Während der Vertragslaufzeit ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die durch den Auftragnehmer erbrachte Leistung an derer Stelle anzubieten, einzukaufen oder von anderer Seite erbringen zu lassen.
(2) Es gilt deutsches Recht.
(3) Gerichtsstand ist Gelnhausen, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen dem widersprechen.
(4) Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung ritt eine Gültige, die der Unwirksamen in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung am nächsten kommt.